Art. 151
(1) Die gesamte wirtschaftliche Tätigkeit dient dem Gemeinwohl,
insbesonders der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins für alle
und der allmählichen Erhöhung der Lebenshaltung aller Volksschichten.
(2) 1 Innerhalb dieser Zwecke gilt Vertragsfreiheit nach Maßgabe der Gesetze. 2
Die Freiheit der Entwicklung persönlicher Entschlußkraft und die
Freiheit der selbständigen Betätigung des einzelnen in der Wirtschaft
wird grundsätzlich anerkannt. 3 Die wirtschaftliche
Freiheit des einzelnen findet ihre Grenze in der Rücksicht auf den
Nächsten und auf die sittlichen Forderungen des Gemeinwohls. 4
Gemeinschädliche und unsittliche Rechtsgeschäfte, insbesonders alle
wirtschaftlichen Ausbeutungsverträge sind rechtswidrig und nichtig.